Allgemeine Vertrags- und Nutzungsbedingungen für Software
§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
- Für die Bereitstellung von Software der RheCORD Healthcare GmbH & Co KG, Pierstrasse 8, 50997 Köln,
(fortan “Anbieter”), für im Rahmen der Erbringung vereinbarte Dienstleistungen und für
vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten ausschließlich diese Allgemeinen Vertrags- und
Nutzungsbedingungen (fortan „AGB“), soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Anbieter ihnen nicht
ausdrücklich widerspricht.
- Auch wenn beim künftigen Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird,
gelten ausschließlich die AGB des Anbieters in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers unter
www.rhecord.de/agb abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren im Einzelfall
schriftlich etwas anderes.
- Für die Lieferung der Standardsoftware gelten ergänzend die §§ 433 ff. BGB. Für ergänzende
Dienstleistungen (etwa Installation, Parametrisierung, Schulung) gelten ergänzend die §§ 611 ff.
BGB.
§ 2 Vertragsschluss
- Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich
als bindend bezeichnet.
Eine rechtliche Bindung kommt nur durch einen beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch
schriftliche Auftragsbestätigung
des Anbieters zustande, außerdem dadurch, dass der Anbieter nach der Bestellung mit der
Leistungserbringung beginnt.
Der Anbieter kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers
verlangen.
Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich
als bindend bezeichnet.
Eine rechtliche Bindung kommt nur durch einen beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch
schriftliche Auftragsbestätigung
des Anbieters zustande, außerdem dadurch, dass der Anbieter nach der Bestellung mit der
Leistungserbringung beginnt. Der Anbieter
kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen.
- Der Anbieter hält sich vier Wochen an seine Angebote gebunden.
- Für Lieferungen und Leistungen anderer Art (z.B. Hardwarelieferung, Softwarepflege, Installation und
Parametrisierung von Software, Schulung) sind gesonderte Verträge zu schließen.
§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
- Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist nur die Lieferung von Software und die Einräumung der
Nutzungsrechte, außerdem die für die Bereitstellung der Software mitbestellten Dienstleistungen.
- Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits
unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung des Anbieters, sonst dessen Angebot. Sonstige
Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich
vereinbart haben oder der Anbieter diese schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des
Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch
den Anbieter.
- Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine
Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung des
Anbieters.
- Der Besteller erhält die Software bestehend aus dem Programm und einer schriftlich oder online zur
Verfügung gestellten begleitenden Dokumentation. Die Art der Auslieferung der Software (Datenträger
/ download) richtet sich nach der konkreten Vereinbarung; vorbehaltlich anderer Vereinbarung werden
Software und Dokumentation online ausgeliefert. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung
des Quellprogramms.
- Der Anbieter erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.
§ 4 Rechte des Bestellers an der Software
- Die Software einschließlich Dokumentation ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte,
Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die
der Anbieter dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder
zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Anbieter zu. Soweit
die Rechte Dritten zustehen, hat der Anbieter entsprechende Verwertungsrechte.
- Der Besteller ist nur berechtigt, mit der Software eigene Daten im eigenen Betrieb für eigene Zwecke
zu verarbeiten. Etwaige vertragliche Nutzungsregeln (z.B. die Beschränkung auf eine Anzahl von
Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Der Anbieter
räumt dem Besteller hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht
ein, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung.
- Der Besteller darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Software
erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem
Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Software
versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht
gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu
vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere vom Anbieter überlassene Unterlagen dürfen nur für
betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
- Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in
körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. durch
Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige
schriftliche Zustimmung des Anbieters nicht erlaubt.
- Vertragsgegenstände, Unterlagen, Angebote usw. des Anbieters, die dem Besteller vor oder nach
Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und
Betriebsgeheimnis des Anbieters. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung des Anbieters nicht in
gleich welcher Weise genutzt werden und sind geheim zu halten.
§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
- Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens des
Anbieters schriftlich als verbindlich bezeichnet.
- Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in
Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem der Anbieter durch Umstände,
die er nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene
Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in
welchem der Besteller vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt (Vorenthalten von
Informationen oder Zugängen, fehlende Beistellungen).
- Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf
vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
- Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im
Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Anbieters
der Leistungsort.
§ 6 Vergütung, Zahlung
- Die vereinbarte Vergütung ist nach Lieferung der Software und Eingang der Rechnung beim Besteller
ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
- Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach
Aufwand zu vergüten.
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich etwaig anfallender Umsatzsteuer.
- Der Besteller kann nur mit vom Anbieter anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen.
§ 7 Pflichten des Bestellers
- Der Besteller ist verpflichtet, alle Liefergegenstände des Anbieters unverzüglich ab Lieferung oder
ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu
untersuchen und erkannte Mängel in Textform unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen.
- Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise
nicht ordnungsgemäß arbeitet und trägt insbesondere für eine branchenübliche regelmäßige
Datensicherung, Prüfung der Ergebnisse, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose und
Notfallplanung Sorge. Der Besteller ist für die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung der Software
verantwortlich.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Einbindung und Nutzung der Software und deren Schnittstellen zum
Netzwerk des Bestellers durch fortlaufende, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Sicherheitsvorkehrungen (insbesondere Firewall, Virenschutz, Limitierung und Kontrolle der
Zugriffsrechte auf das System und Passwortmanagement) abzusichern.
- Geplante Änderungen an der Systeminfrastruktur des Bestellers, die direkt oder indirekt Einfluss auf
die Software des Anbieters haben können, sind im Vorfeld mit dem Anbieter der Software abzustimmen.
Dazu zählen u.a. Veränderungen an der Erreichbarkeit des Systems (z.B. IP und Port bezogene
Änderungen, Wechsel der Systemlandschaft oder Anpassungen der Parameter-Regeln). Eine
Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus unabgestimmten Änderungen an der Systeminfrastruktur
des Bestellers resultiert, stellt keinen Mangel der Software dar.
§ 8 Sachmängel
- Die Software hat bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die
vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt
dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität.
Insbesondere kann aufgrund der Vielzahl der Betriebsumgebungen und sonstigen Softwareprodukten eine
uneingeschränkte Interoperabilität mit allen Betriebsumgebungen nicht vorausgesetzt werden kann; ein
Anspruch auf die Herstellung der Interoperabilität mit einer bestimmten Betriebsumgebung besteht
nicht; entsprechendes gilt für die Ex-/ Importschnittstellen für Daten aus bzw. zu anderen
Softwaresystemen. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln,
Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Mängelansprüche bestehen
nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit
und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit.
- Bei Sachmängeln kann der Anbieter zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des
Anbieters durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat,
oder dadurch, dass der Anbieter Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Die Nacherfüllung kann
auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines work-around erfolgen.
Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist der Anbieter unter
Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder
eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.
- Der Besteller ist verpflichtet, den Anbieter bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung zu
unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, den Anbieter unverzüglich umfassend
informiert und die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Der
Anbieter kann Leistungen zur Mangelbeseitigung auch durch Fernwartung erbringen. Der Besteller hat
auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und dem Anbieter nach
entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.
- Die Vertragspartner vereinbaren bei auftretenden Mängeln folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten:
- Fehlerklasse 1: Betriebsverhindernde Mängel: Der Fehler verhindert den Geschäftsbetrieb beim
Besteller; eine Umgehungslösung liegt nicht vor: Der Anbieter beginnt unverzüglich, spätestens
innerhalb von vier Stunden nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie mit Nachdruck
bis zur Beseitigung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit
(werktags 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr).
- Fehlerklasse 2: Betriebsbehindernde Mängel: Der Fehler behindert den Geschäftsbetrieb beim Besteller
erheblich; die Nutzung der Software ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen
Einschränkungen oder Erschwernissen möglich: Der Anbieter beginnt bei Fehlermeldung vor 10.00 Uhr
mit der Fehlerbeseitigung am selben Tag, bei späterer Fehlermeldung zu Beginn des nächsten
Arbeitstages und setzt sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der üblichen Arbeitszeit fort.
Der Anbieter kann zunächst eine Umgehungslösung aufzeigen und den Fehler später beseitigen, wenn
dies für den Besteller zumutbar ist.
- Fehlerklasse 3: Sonstige Mängel: Der Anbieter beginnt innerhalb einer Woche mit der
Fehlerbeseitigung oder beseitigt den Fehler erst mit dem nächsten Programmstand, wenn dies für den
Besteller zumutbar ist.
- Die Fristen nach Abs. (4) beginnen mit einer Fehlermeldung in Textform. Bei Meinungsverschiedenheit
über die Zuordnung eines Fehlers in die Klassen nach Abs. (4) kann der Besteller die Einstufung in
eine höhere Fehlerklasse verlangen. Er erstattet dem Anbieter den Zusatzaufwand, wenn er nicht
nachweist, dass seine Einstufung richtig war.
- Der Anbieter kann Vergütung für Mehraufwendungen daraus verlangen, dass die Software verändert,
außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Er kann zudem
Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Besteller die Mangelrüge nicht
ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Besteller. § 254 BGB gilt entsprechend.
- Wenn der Anbieter die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem
Besteller nicht zumutbar ist, kann der Besteller entweder vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 10 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz
verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 11.
§ 9 Rechtsmängel
- Die vom Anbieter gelieferte Software ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung
entgegenstehen. Hiervon ausgenommen sind handelsübliche Eigentumsvorbehalte.
- Soweit Rechtsmängel bestehen, ist der Anbieter nach seiner Wahl berechtigt, durch rechtmäßige
Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen, oder
deren Geltendmachung zu beseitigen, oder die Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen,
dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die geschuldete
Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird, und verpflichtet, die dem Besteller
entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
- Der Besteller unterrichtet den Anbieter unverzüglich in Textform, falls Dritte Schutzrechte (z.B.
Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen und dem Anbieter sämtliche Vollmachten
erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Software gegen die geltend
gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.
- Im Übrigen gelten die Regelungen in § 8 entsprechend.
§ 10 Haftung
- Der Anbieter haftet nach diesen AGB nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in (a) bis (e):
- Der Anbieter haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Anbieter, seine
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich
verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger
Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in (e) aufgeführten Regelungen für
leichte Fahrlässigkeit.
- Der Anbieter haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Anbieter, seine gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
- Der Anbieter haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag,
der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Anbieter bei Abgabe der Zusicherung
erkennbar war.
- Der Anbieter haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
- Der Anbieter haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Anbieter, seine
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten,
die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf
deren Erfüllung der Besteller vertrauen darf. Wenn der Anbieter diese Kardinalpflichten leicht
fahrlässig verletzt hat, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für den Anbieter zum
Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
- Der Anbieter haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und
regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
- Eine weitere Haftung des Anbieters ist dem Grunde nach ausgeschlossen.
§ 11 Verjährung
- Die Verjährungsfrist beträgt bei Ansprüchen aufgrund von Sachmängeln ein Jahr, bei Ansprüchen
aufgrund von Rechtsmängeln zwei Jahre und bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden
Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
- Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei
Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gilt Abs.
1 nicht.
§ 12 Geheimhaltung und Datenschutz
- Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem
jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werden den Gegenstände (z.B. Software,
Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu
behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt.
Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte
ausgeschlossen ist.
- Der Besteller macht die Vertragsgegenstände nur solchen Mitarbeitern und sonstigen Dritten
zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen
über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
- Der Anbieter verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers unter
Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Anbieter darf den Besteller nach
erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.
§ 13 Schulung
- Schulungen des Anbieters erfordern stets eine gesonderte Vereinbarung, die die maßbeglichen
Bedingungen der Schulung (Inhalte, Termin, Vergütung) regelt.
- Schulungen werden stets in den Räumen des Bestellers durchgeführt, der Besteller hat die
erforderliche technische Ausrüstung zu stellen.
- Der Anbieter kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund absagen. Der Anbieter wird dem Besteller
die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das
Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt
auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des
UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit
diesem Vertrag ist der Sitz des Anbieters.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit möglich, der Sitz des Anbieters. Dieser ist berechtigt,
auch am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.