Allgemeine Vertrags- und Nutzungsbedingungen für Software

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

  1. Für die Bereitstellung von Software der RheCORD Healthcare GmbH & Co KG, Pierstrasse 8, 50997 Köln, (fortan “Anbieter”), für im Rahmen der Erbringung vereinbarte Dienstleistungen und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten ausschließlich diese Allgemeinen Vertrags- und Nutzungsbedingungen (fortan „AGB“), soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. Auch wenn beim künftigen Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die AGB des Anbieters in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers unter www.rhecord.de/agb abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren im Einzelfall schriftlich etwas anderes.
  3. Für die Lieferung der Standardsoftware gelten ergänzend die §§ 433 ff. BGB. Für ergänzende Dienstleistungen (etwa Installation, Parametrisierung, Schulung) gelten ergänzend die §§ 611 ff. BGB.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch einen beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung des Anbieters zustande, außerdem dadurch, dass der Anbieter nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. Der Anbieter kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen. Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch einen beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung des Anbieters zustande, außerdem dadurch, dass der Anbieter nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. Der Anbieter kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen.
  2. Der Anbieter hält sich vier Wochen an seine Angebote gebunden.
  3. Für Lieferungen und Leistungen anderer Art (z.B. Hardwarelieferung, Softwarepflege, Installation und Parametrisierung von Software, Schulung) sind gesonderte Verträge zu schließen.

§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

  1. Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist nur die Lieferung von Software und die Einräumung der Nutzungsrechte, außerdem die für die Bereitstellung der Software mitbestellten Dienstleistungen.
  2. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung des Anbieters, sonst dessen Angebot. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbart haben oder der Anbieter diese schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch den Anbieter.
  3. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung des Anbieters.
  4. Der Besteller erhält die Software bestehend aus dem Programm und einer schriftlich oder online zur Verfügung gestellten begleitenden Dokumentation. Die Art der Auslieferung der Software (Datenträger / download) richtet sich nach der konkreten Vereinbarung; vorbehaltlich anderer Vereinbarung werden Software und Dokumentation online ausgeliefert. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
  5. Der Anbieter erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.

§ 4 Rechte des Bestellers an der Software

  1. Die Software einschließlich Dokumentation ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die der Anbieter dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Anbieter zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat der Anbieter entsprechende Verwertungsrechte.
  2. Der Besteller ist nur berechtigt, mit der Software eigene Daten im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Etwaige vertragliche Nutzungsregeln (z.B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Der Anbieter räumt dem Besteller hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung.
  3. Der Besteller darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Software erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Software versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere vom Anbieter überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
  4. Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters nicht erlaubt.
  5. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Angebote usw. des Anbieters, die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis des Anbieters. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung des Anbieters nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind geheim zu halten.

§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort

  1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens des Anbieters schriftlich als verbindlich bezeichnet.
  2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem der Anbieter durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Besteller vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt (Vorenthalten von Informationen oder Zugängen, fehlende Beistellungen).
  3. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
  4. Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Anbieters der Leistungsort.

§ 6 Vergütung, Zahlung

  1. Die vereinbarte Vergütung ist nach Lieferung der Software und Eingang der Rechnung beim Besteller ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
  2. Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten.
  3. Alle Preise verstehen sich zuzüglich etwaig anfallender Umsatzsteuer.
  4. Der Besteller kann nur mit vom Anbieter anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 7 Pflichten des Bestellers

  1. Der Besteller ist verpflichtet, alle Liefergegenstände des Anbieters unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel in Textform unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen.
  2. Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet und trägt insbesondere für eine branchenübliche regelmäßige Datensicherung, Prüfung der Ergebnisse, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose und Notfallplanung Sorge. Der Besteller ist für die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung der Software verantwortlich.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, die Einbindung und Nutzung der Software und deren Schnittstellen zum Netzwerk des Bestellers durch fortlaufende, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Sicherheitsvorkehrungen (insbesondere Firewall, Virenschutz, Limitierung und Kontrolle der Zugriffsrechte auf das System und Passwortmanagement) abzusichern.
  4. Geplante Änderungen an der Systeminfrastruktur des Bestellers, die direkt oder indirekt Einfluss auf die Software des Anbieters haben können, sind im Vorfeld mit dem Anbieter der Software abzustimmen. Dazu zählen u.a. Veränderungen an der Erreichbarkeit des Systems (z.B. IP und Port bezogene Änderungen, Wechsel der Systemlandschaft oder Anpassungen der Parameter-Regeln). Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus unabgestimmten Änderungen an der Systeminfrastruktur des Bestellers resultiert, stellt keinen Mangel der Software dar.

§ 8 Sachmängel

  1. Die Software hat bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität. Insbesondere kann aufgrund der Vielzahl der Betriebsumgebungen und sonstigen Softwareprodukten eine uneingeschränkte Interoperabilität mit allen Betriebsumgebungen nicht vorausgesetzt werden kann; ein Anspruch auf die Herstellung der Interoperabilität mit einer bestimmten Betriebsumgebung besteht nicht; entsprechendes gilt für die Ex-/ Importschnittstellen für Daten aus bzw. zu anderen Softwaresystemen. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit.
  2. Bei Sachmängeln kann der Anbieter zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Anbieters durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass der Anbieter Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines work-around erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist der Anbieter unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, den Anbieter bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung zu unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, den Anbieter unverzüglich umfassend informiert und die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Der Anbieter kann Leistungen zur Mangelbeseitigung auch durch Fernwartung erbringen. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und dem Anbieter nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.
  4. Die Vertragspartner vereinbaren bei auftretenden Mängeln folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten:
  1. Fehlerklasse 1: Betriebsverhindernde Mängel: Der Fehler verhindert den Geschäftsbetrieb beim Besteller; eine Umgehungslösung liegt nicht vor: Der Anbieter beginnt unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Stunden nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie mit Nachdruck bis zur Beseitigung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit (werktags 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr).
  2. Fehlerklasse 2: Betriebsbehindernde Mängel: Der Fehler behindert den Geschäftsbetrieb beim Besteller erheblich; die Nutzung der Software ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich: Der Anbieter beginnt bei Fehlermeldung vor 10.00 Uhr mit der Fehlerbeseitigung am selben Tag, bei späterer Fehlermeldung zu Beginn des nächsten Arbeitstages und setzt sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der üblichen Arbeitszeit fort. Der Anbieter kann zunächst eine Umgehungslösung aufzeigen und den Fehler später beseitigen, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
  3. Fehlerklasse 3: Sonstige Mängel: Der Anbieter beginnt innerhalb einer Woche mit der Fehlerbeseitigung oder beseitigt den Fehler erst mit dem nächsten Programmstand, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
  1. Die Fristen nach Abs. (4) beginnen mit einer Fehlermeldung in Textform. Bei Meinungsverschiedenheit über die Zuordnung eines Fehlers in die Klassen nach Abs. (4) kann der Besteller die Einstufung in eine höhere Fehlerklasse verlangen. Er erstattet dem Anbieter den Zusatzaufwand, wenn er nicht nachweist, dass seine Einstufung richtig war.
  2. Der Anbieter kann Vergütung für Mehraufwendungen daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Er kann zudem Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Besteller die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Besteller. § 254 BGB gilt entsprechend.
  3. Wenn der Anbieter die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Besteller nicht zumutbar ist, kann der Besteller entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 10 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 11.

§ 9 Rechtsmängel

  1. Die vom Anbieter gelieferte Software ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Hiervon ausgenommen sind handelsübliche Eigentumsvorbehalte.
  2. Soweit Rechtsmängel bestehen, ist der Anbieter nach seiner Wahl berechtigt, durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen, oder deren Geltendmachung zu beseitigen, oder die Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird, und verpflichtet, die dem Besteller entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
  3. Der Besteller unterrichtet den Anbieter unverzüglich in Textform, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen und dem Anbieter sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.
  4. Im Übrigen gelten die Regelungen in § 8 entsprechend.

§ 10 Haftung

  1. Der Anbieter haftet nach diesen AGB nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in (a) bis (e):
  1. Der Anbieter haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in (e) aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
  2. Der Anbieter haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  3. Der Anbieter haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Anbieter bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
  4. Der Anbieter haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
  5. Der Anbieter haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Besteller vertrauen darf. Wenn der Anbieter diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für den Anbieter zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
  1. Der Anbieter haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
  2. Eine weitere Haftung des Anbieters ist dem Grunde nach ausgeschlossen.

§ 11 Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist beträgt bei Ansprüchen aufgrund von Sachmängeln ein Jahr, bei Ansprüchen aufgrund von Rechtsmängeln zwei Jahre und bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
  2. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gilt Abs. 1 nicht.

§ 12 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werden den Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
  2. Der Besteller macht die Vertragsgegenstände nur solchen Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
  3. Der Anbieter verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Anbieter darf den Besteller nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.

§ 13 Schulung

  1. Schulungen des Anbieters erfordern stets eine gesonderte Vereinbarung, die die maßbeglichen Bedingungen der Schulung (Inhalte, Termin, Vergütung) regelt.
  2. Schulungen werden stets in den Räumen des Bestellers durchgeführt, der Besteller hat die erforderliche technische Ausrüstung zu stellen.
  3. Der Anbieter kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund absagen. Der Anbieter wird dem Besteller die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Anbieters.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit möglich, der Sitz des Anbieters. Dieser ist berechtigt, auch am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.